Das Verwaltungsgericht Schleswig hat da unlängst etwas entschieden, was in diesem Post etwas breiter dargelegt wird.

Ich möchte den Standpunkt des VG Schleswig einmal spitz reformulieren: Wenn man einen Nachteil erleidet (weniger öffentliches Auftreten) dadurch, dass man etwas eigentlich Unzulässiges (Inkaufnehmen von Datenschutzverletzungen durch den genutzten Dienstleister) unterlässt, was alle anderen tun, dann darf man dieses Unzulässige auch tun.

Nun möchte ich dieses Prinzip analog anwenden: Man erleidet in vielen Situationen im deutschen Straßenverkehr den Nachteil der Gefährdung der eigenen Gesundheit, wenn man es unterlässt, im Verkehr mitzuschwimmen, und dazu regelmäßig schneller zu fahren als jeweils erlaubt ist.

Möchte mich ein Anwalt bei einem entsprechenden OWi-Verfahren unterstützen?